Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch — und wie du souverän reagierst
Zuletzt aktualisiert: 20. Juli 2026 · 7 min Lesezeit · Redaktioneller Inhalt, keine Rechtsberatung.
Schwangerschaft, Religion, Gewerkschaft, Gesundheit: Welche Fragen ein Arbeitgeber 2026 in Deutschland nicht stellen darf — und wann du sogar lügen darfst.
Redaktioneller Inhalt, keine Rechtsberatung. Alle Angaben aus offiziellen Quellen (siehe unten).
Das Grundprinzip
Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch nur Fragen stellen, an denen er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat, das das Persönlichkeitsrecht der Bewerber:in überwiegt (ständige Rechtsprechung des BAG). Das AGG (§§ 1, 7) verbietet zusätzlich jede Frage, die zu einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals führen kann.
Fragen, die grundsätzlich unzulässig sind
- Schwangerschaft — grundsätzlich unzulässig, auch bei zeitlich befristeten Stellen (BAG, Urt. v. 06.02.2003 — 2 AZR 621/01; EuGH C-32/93 "Webb"). Ausnahme: nur wenn objektiv unmöglich zu leisten (extrem selten).
- Familienplanung, Kinderwunsch, Betreuung — unzulässig.
- Religion / Weltanschauung — unzulässig, außer Tendenzbetriebe (§ 9 AGG).
- Gewerkschafts-, Partei- oder Vereinsmitgliedschaft — grundsätzlich unzulässig.
- Vorstrafen — nur zulässig, wenn ein konkreter Bezug zur Tätigkeit besteht (z. B. Führungszeugnis bei bestimmten Rollen).
- Sexuelle Orientierung — unzulässig.
- Vermögen, Schulden, private Kredite — nur ausnahmsweise bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig.
- Gesundheit / Behinderung — nur zulässig, wenn eine Krankheit oder Behinderung die vertragsgemäße Leistung dauerhaft und wesentlich beeinträchtigt.
- Bisheriges Gehalt — nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab 2026 nicht mehr zulässig (siehe separater Artikel).
Fragen, die zulässig sind
- Ausbildung, Qualifikationen, Berufserfahrung.
- Sprachkenntnisse und Zertifikate, sofern tätigkeitsrelevant.
- Bereitschaft zu Reisen, Schichtarbeit, Umzug — wenn objektiv erforderlich.
- Wettbewerbsverbote gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber.
- Für die Stelle notwendige besondere Anforderungen (z. B. Führerschein).
Das "Recht zur Lüge"
Bei einer unzulässigen Frage darfst du bewusst falsch antworten, ohne dass der Arbeitgeber später den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten oder kündigen darf. Das ist keine bloße Ausrede, sondern in Deutschland gefestigte Rechtsprechung — zuletzt zusammengefasst durch das BAG in mehreren Entscheidungen zur Schwangerschaftsfrage.
Wie du im Raum souverän reagierst
1. Kurz gegenhalten, freundlich, ohne Anschuldigung. Beispiel: "Das ist ein Bereich, den ich privat halte — ich fokussiere mich gerne auf die Rolle." 2. Zurückspielen auf die Aufgabe. "Was möchten Sie in Bezug auf die Rolle konkret klären? Vielleicht kann ich es fachlich beantworten." 3. Notieren, sichern. Wortlaut, Zeitpunkt, anwesende Personen. Für § 15 AGG (Frist: 2 Monate ab Kenntnis) wichtig.
Fazit
Souverän zu bleiben heißt: die Frage nicht dramatisieren, aber auch nicht unbedacht beantworten. Deine Rechte sind auf deiner Seite.
